Re: Auszahlung Überstunden


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Geschrieben von Martin Hentrich am 13. Januar 2011 12:40:06:

Als Antwort auf: Auszahlung Überstunden geschrieben von E. K. am 13. Januar 2011 10:43:39:

Hallo,
die Art der Auszahlung von Überstunden hat keinen Einfluss auf die letztendliche Steuerschuld. Diese wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung aus dem Jahreseinkommen ermittelt - da macht es keinen Unterschied, wieviel in welchem Monat erhalten wurde. Zudem dürften die Überstunden als Einmalzahlung/Sonderzahlung ausbezahlt werden, da wird die Lohnsteuer sowieso auch aus der Lohnsteuerjahrestabelle ermittelt. Auf Ihre Steuerklasse hat die Auszahlung keinen Einfluss, die etwas erhöhte Steuerlast durch die Progression im Tarif ist nicht zu umgehen.
Die ausgezahlten Überstunden sind jedoch auch sozialversicherungspflichtig. Hier ist es bei einer Auszahlung in den Monaten Januar bis März so, dass eine Sonderzahlung SV-rechtlich noch dem Vorjahr zugerechnet wird der noch nicht ausgeschöpfte Betrag bis zur Jahresbeitragsbemessungsgrenze (in der Krankenversicherung 2010 sind das 45.000 Euro) beitragspflichtig ist. Bei Zahlung einer Sonderzahlung ab Monat April wird jedoch nur die bis zu diesem Monat kumulierte Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen beitragspflichtig durch die Sonderzahlung aufgefüllt. Da ist es also eventuell günstig die zahlung komplett in den April zu legen. Aber das kann man sich dann anhand der tatsächlichen Zahlen selbst ausrechnen. Steuerlich ist es wie gesagt egal, Hauptsache Sie machen dann eine Steuererklärung. Meine Erläuterungen können jedoch keinen fachlichen Rat darstellen, dazu bin ich nicht befugt, es sind nur allgemeine Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hentrich



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